Rückzahlung von Weiterbildungskosten

BAG, Urteil vom 13.12.2011, 3 AZR 791/09

Ein Arbeitnehmer hat sich auf Kosten seines Arbeitgebers zum Triebwagenführer weitergebildet. Zuvor war ein Vertrag geschlossen worden, der – zusammengefasst – die Klausel enthielt, dass der Arbeitnehmer die Kosten ganz oder teilweise zurückzahlen muss, wenn er innerhalb bestimmter Fristen kündigt. Außerdem sollten die Ausbildungskosten dann zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen kündigt.
Weil der Arbeitnehmer kurz nach der Prüfung den Führerschein wieder verloren hat, wurde er vom Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitgeber verlangt einen Teil der Ausbildungskosten zurück.

Das Bundesarbeitsgericht hat letztinstanzlich entschieden, dass der Arbeitgeber die Kosten in diesem Fall nicht bekommt.

Im Vertrag sei ausgeführt, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall der Eigenkündigung zurückzahlen müsse.
Die Regelung benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, so das BAG. Die Vereinbarung sei deshalb als Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu behandeln, weil vergleichbare Verträge auch mit 25 anderen Mitarbeitern gemacht worden wären. Unangemessen sei die Regelung deswegen, weil der Arbeitnehmer auch dann bei einer Eigenkündigung zurückzahlen muss, wenn der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat, z. B. weil er keinen Lohn gezahlt hat.
Dass hier ein anderer Fall vorliegt, nämlich ein Verschulden des Arbeitnehmers, hält das BAG für unbeachtlich: Die Klausel sei insgesamt unwirksam und nichtig und könne deshalb überhaupt keine Wirkung entfalten.

Fazit:

Aus Sicht des BAG sind Rückzahlungsklauseln als AGB nur dann wirksam, wenn diese ausdrücklich auf solche Kündigungen beschränkt sind, die ihre Ursache in der Sphäre des Arbeitnehmers haben.

Quelle:  Bundesarbeitsgericht

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