Beschluss des BGH von 28.03.2013, I ZR 72/12
Was bisher geschah:
Wie ich schon hier berichtet habe, streiten sich zwei große Goldhasen-Hersteller: Der schweizer Hersteller Lindt hat einen Goldhasen mit rotem Halsband schützen lassen, die deutsche Firma Riegelein vertreibt ebenfalls einen in Goldfolie eingewickelten Hasen.
Der Prozess läuft schon lange und durch viele Instanzen. Schon einmal hat Lindt den Prozess verloren. Lindt zog vor dem BGH, der aber nicht entscheiden konnte, weil der zur Akte gehörige Goldhase, nun ja, verwunden war.
Das Verfahren ging also zurück und wurde nochmals vom OLG behandelt. Dieses hat wieder Riegelein recht gegeben: Die Hasen würden sich unterscheiden, der Verbraucher erkenne dies ohne weiteres. Das Schutzrecht von Lindt wäre nicht berührt.
Lindt sah dies naturgemäß anders und zog wieder vor den BGH.
Was das Gericht dazu gesagt hat:
Auch der BGH teilt die Einschätzung des OLG: Markenrechte von Lindt wären durch den Goldhasen von Riegelein nicht verletzt. Auch nach Ansicht des BGH unterscheiden sich die Hasen so, dass Verbraucher den Unterschied erkennen. Die Revision wird daher nicht zugelassen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Zwar darf es nur einmal Lila geben, bei Hasen aber gleich mehrfach Gold.
Quelle: Legal Tribune vom 28.03.2013