Bundesgerichtshof; Urteil vom 7. Oktober 2004 – I ZR 91/02 – Hersteller von Milka setzt Schutz der Farbmarke „lila“ gegenüber Mitbewerber durch
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs.
Die Klägerinnen sind Inhaberinnen einer Farbmarke „lila“. Sie haben die Beklagte, die für die Verpackung einer von ihr vertriebenen Gebäckmischung die Grundfarbe Lila verwendet, verklagt. Der BGH hat Milka recht gegeben. Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke werde durch eine Verwendung der geschützten Farbe verletzt, wenn diese als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen benutzt werde. Eine auf der Verpackungverwendete Farbe werde zwar gewöhnlich nicht als Herkunftshinweis verstanden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch ausnahmsweise anders, weil die für die Klägerinnen geschützte Farbe Lila zum Inbegriff von „Milka“-Schokoladenerzeugnissen geworden sei und über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge. Die gegenüber den sonstigen Gestaltungselementen hervortretende Grundfarbe Lila präge den Gesamteindruck der verwendeten Verpackung und werde daher vom Verkehr als Kennzeichnungsmittel verstanden. Unter Berücksichtigung auch der Ähnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Waren bestehe wegen der Ähnlichkeit der verwendeten Grundfarbe die Gefahr einer Verwechslung.
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