Urteil des BGH vom 08.10.2013, AZ 165/2013
Was bisher geschah:
Ein Verbraucherschutzverband verklagt eine Kreissparkasse, weil diese nach dem Tod eines Kunden vom Erben die Vorlage eines Erbscheines verlangen kann. Diese Regelung in den Geschäftsbedingungen der Kreissparkasse sei unwirksam.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH schließt sich dem Verbraucherschutzverband an. Der Erbe sei nicht verpflichtet, einen (teuren) Erbschein zu beantragen. Er müsse auch die Möglichkeit haben, den Nachweis auf andere Art und Weise zu führen, beispielsweise durch Vorlage eines notariellen Testaments oder des Protokolls einer Verhandlung des Nachlassgerichts.
Was das für die Praxis bedeutet:
Da ein Verfahren auf Erteilung des Erbscheines nicht nur Geld kosten kann, sondern auch Zeit, sollte zumindest in dringenden Fällen versucht werden, auf Grundlage dieses Urteil die Kreissparkasse durch Vorlage anderer beweiskräftiger Dokumente zu überzeugen. Das kann ein notarielles Testament sein, dass kann aber auch das Protokoll des Nachlassgerichts sein, in welchem eine Testamentseröffnung erörtert wird, wenn die Erben darin benannt werden. Wenn auch Grundstücke vererbt werden, ist aber in aller Regel ein Erbschein nötig.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 08.10.2013