Urteil des BGH vom 06.11.2013, AZ VII ZR 416/12
Was bisher geschah:
Ein Mieter hat eine Wohnung mit frisch gestrichenen weißen Wänden übernommen. Während seiner Mietzeit griff er zum Pinsel und strich die Wände in kräftigen Farben rot, gelb und blau. In diesem Zustand wurde nach Ende des Mietverhältnisses die Wohnung zurückgegeben. Der Vermieterin gefällt dies nicht. Sie überstreicht die Wände wieder weiß und muss dafür kräftig bezahlen, weil alles mehrfach gestrichen werden muss. Sie verlang die Kosten für diese Arbeiten.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH hat der Vermieterin Recht gegeben. Wer eine Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und damit eine Neuvermietung praktisch unmöglich gemacht wird, muss für den Schaden gerade stehen. Der Schaden besteht darin, dass die nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigt wird.
Was das für die Praxis bedeutet:
Grundsätzlich darf ein Mieter die Wohnung farblich so gestalten, wie er will. Wenn die farbliche Gestaltung aber außergewöhnlich ist, so dass andere vermutlich von der Anmietung der Wohnung abgeschreckt werden, muss er diese Farben bei Ende des Mietverhältnisses wieder beseitigen.
Quelle: Pressemitteilung des BHG vom 06.11.2013