Urteil des BAG vom 11.12.12, AZ 9 AZR 227/11
Was bisher geschah:
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte schrieb ein Arbeitszeugnis mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger verlangt die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Was das Gericht dazu sagt:
Das BAG gibt dem Arbeitgeber recht.
Schlusssätze in Zeugnissen können die objektiven Zeugnisaussagen bestätigen oder relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn oft, besonders bei überdurchschnittlichen Zeugnissen, dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Was das für die Praxis bedeutet:
Jetzt ist höchstrichterlich festgestellt, dass die sogenannte „Dankes- und Bedauernsformel“ eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist. Personalverantwortliche werden bei Einstellungen künftig verstärkt darauf achten, ob die Formel und wenn ja in welcher Form angebracht ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts