Urteil des BAG vom 11.12.12, AZ 9 AZR 227/11 Was bisher geschah: Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte schrieb ein Arbeitszeugnis mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“…
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