BGH, Urteil vom 4.6.2002, AZ XI ZR 361/01,
Quelle: NJW 2002, Seite 2707.
Die Klägerin hat ein Sparbuch. Auf dem Sparbuch ist ein Guthaben von knapp 4000 DM vermerkt. Das Problem: seit 1962, also seit 40 Jahren, wurde auf dem Sparbuch keine Eintragung mehr vorgenommenen. Die Bank will deshalb nicht bezahlen. Sie beruft sich auf Verjährung. Außerdem ist sie der Ansicht, dass das Guthaben auf ein neues Sparbuch übertragen oder zurückgezahlt worden sei. Der BGH hat die Bank verurteilt. Er ist der Ansicht, dass die Bank eine Auszahlung oder einen Übertrag zu beweisen habe. Anhaltspunkte hierfür gebe es aber nicht. Insbesondere gebe es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn über Jahrzehnte keine Eintragungen vorgenommen wurde. Auch die Tatsache, dass die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für diese Kontounterlagen abgelaufen sei, rechtfertige eine Umkehrung der Beweislast nicht. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Bei Sparbüchern, bei denen beide Seiten die Forderung kündigen können („gesetzliche Kündigung“), beginne die Verjährung erst mit Kündigung des Sparkontos. Auch die Zinsen, die normalerweise nach Ablauf von vier Jahren verjähren, können noch gefordert werden. Diese unterliegen derselben Verjährung, wie das übrige Kapital.
Hinweis: Das Urteil bezieht sich auf die alte Rechtslage (vor dem 1.1.2002). Es ist aber auch heute aktuell, weil Forderungen, die nach altem Recht bis zum 1.1.2002 verjährt waren, jetzt auch dann nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn sie nach neuem Recht „eigentlich“ nicht verjährt wären. Nach heutiger Rechtslage wäre die Forderung nach herrschender Ansicht jedenfalls nicht verjährt, weil nach neuem Recht die Verjährung grundsätzlich erst mit Fälligkeit, bei kündbaren Forderungen also mit Kündigung, beginnt.