Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2010 – 3 AZR 317/08 -: Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Ein Malermeister hat mit der Klägerin keinen Berufsausbildungsvertrag, sondern einen „Anlernvertrag“ geschlossen und darin eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb.
Die Klägerin verlangt die übliche Entlohnung und hat den fehlenden Differenzlohn eingeklagt.
Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung muss in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist aber unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln.
Quelle: Pressestelte des BAG