Anrechnungsmethode veraltet

BGH, Urteil vom 13.6.2001 – Aktenzeichen: XII ZR 343/99

Leitsatz:

Die Anwendung der sog. „Anrechnungsmethode“ bei der Unterhaltsbemessung im Falle nachehelicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die davon ausgeht, daß sich die ehelichen Lebensverhältnisse nur durch die vorhandenen Barmittel, nicht aber auch durch den wirtschaftlichen Wert der von dem haushaltsführenden Ehegatten erbrachten Leistungen bestimmen sollen, wird dem Verständnis von der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht gerecht und trägt auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr angemessen Rechnung (Aufgabe der bisherigen Rspr., vgl. Urteile v. 8.4.1981 – IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 541, v. 24.11.1982 – IVb ZR 326/81 = FamRZ 1983, 144, 146 und v. 14.11.1984 – IVb ZR 38/83 = FamRZ 1985, 161, 163). Jedenfalls in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte – wie hier – nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach der sog. „Differenzmethode“ einzubeziehen.

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