OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.12.2002 – AZ 6 U 135/02 und 6 U 136/02
Quelle: Pressemitteilung OLG Stuttgart vom 04.12.2002.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zwei Urteile bestätigt, in denen ein französisches Versandhandelsunternehmen verurteilt worden war, an Verbraucher Gewinne in Höhe von DM 60.000,– und DM 35.000,– auszuzahlen.
Das Unternehmen hatte Warenprospekte mit der Mitteilung übersandt, die Empfänger hätten einen Geldbetrag in der genannten Höhe gewonnen, der für sie bereitliege und nur noch angefordert werden müsse. Als die glücklichen Gewinner ihren Preis anforderten, wurde ihnen unter Vorwänden mitgeteilt, dass der Gewinn nicht ausbezahlt werde.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass für eine Klage gegen einen ausländischen Unternehmer in diesem Fall das deutsche Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig sei. Dies gelte auch dann, wenn der Gewinner nur den Gewinn verlange, ohne zugleich Waren zu bestellen.
Der Anspruch nach dem durch das Fernabsatzgesetz vom 27. 6. 2000 eingeführten § 661a BGB stehe ihm zu, wenn der Unternehmer durch die Gestaltung der Gewinnzusage für einen unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecke, dass dieser einen Preis gewonnen habe. Versteckte Hinweise auf die Unverbindlichkeit der Zusage oder darauf, dass nur ein Bruchteil des versprochenen Gewinns ausbezahlt werden solle, hinderten den Anschein eines Preisgewinns und damit die Leistungspflicht des Unternehmers nicht.
Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile zugelassen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Es ist deshalb abzuwarten, ob auch der Bundesgerichtshof die Rechtsansicht des OLG Stuttgart teilt.