Was ist Cordon Bleu?

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, 4 K 2394/11

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) hatte über einen bemerkenswerten Fall zu entscheiden:

Geklagt hat ein Geflügelgroßhändler. Dieser vertreibt ein Produkt, das er u.a. „Cordon Bleu“ nennt. Dieses war nicht nur – schrecklich genug – als Fertigprodukt in der Ladentheke zu finden, es bestand auch noch, so der Hersteller ganz unbeschwert, „aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch … „, innen drin befand sich nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine „Schmelzkäsezubereitung“ und Putenschinken.

So gehts nicht, sagte das Verwaltungsgericht und musste unseren Geflügelzüchter belehren: Der Käufer erwarte bei „Cordon Bleu“ eine Füllung mit Schinken. „Schinken“ im Sinne des Gesetzes sei im Regelfall Schweineschinken. Auch „Käse“ sei zumindest irreführend, wenn im Inneren des Cordon Bleu nur eine Schmelzkäsezubereitung verwendet werde. Das Produkt mag verkauft werden, falls sich Kunden finden, aber nicht unter dem Namen „Cordon Bleu“.

Wohl bekomms.

Quelle: Juris.de

 

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