Waldbesuch auf eigene Gefahr

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2012 – VI ZR 311/11

Was bisher geschah:

Die Klägerin befand sich im Juli 2006 auf einem Spazierweg im Waldgründstück des Beklagten.

Plötzlich brach bei leichtem Wind an einer Eiche, die etwa fünf Meter neben dem Weg stand, ein langer Ast ab und traf die Klägerin. Sie wurde schwer am Kopf verletzt. Sie verlangt jetzt vom Waldbesitzer Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Was das Gericht dazu gesagt hat:

Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hielt einen Schmerzensgeldanspruch für gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage jetzt endgültig abgewiesen: Das Betreten des Waldes ist zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Diese Benutzung des Waldes geschieht aber grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzer muss die Fußgänger dulden, er darf deswegen nicht mit besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten belastet werden. Der Waldbesitzer haftet deshalb grundsätzlich nicht für Gefahren, die typischerweise im Wald auftreten. Dazu gehört auch ein abbrechender Ast.

Die Verletzung der Klägerin war schicksalhaft, dieses Schicksal muss Sie alleine tragen.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wer den Wald betritt, muss immer mit Gefahren rechnen, die im Wald typisch sind: Äste brechen ab, auch bei leichtem Wind, Tiere können den Weg kreuzen usw. Dafür ist der Besucher des Waldes selbst verantwortlich. Wenn etwas geschieht, hat der Waldbesitzer keine Schuld.

Nur dann, wenn der Waldbesitzer von untypischen Gefahren weiß, etwa abgerutschten Wegen, losen Geländern und ähnlichem, kommt eine Haftung in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 161/2012 vom 2.10.2012

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert