Vetragsverlängerung per Telefon kann widerrufen werden

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.03.2012, 9 U 1166/11

Was bisher geschah:

Eine Kundin hat ihren Vertrag bei 1&1 fristgerecht gekündigt. Sie wurde dann vor Ablauf des Vertrages angerufen und von einem Mitarbeiter so lange bequatscht, bis sie einem neuen Vertrag mit 24-monatiger Laufzeit zugestimmt hat.
Kurz darauf bereute die Kundin ihre Entscheidung und widerrief den Vertrag per Email. 1&1 war der Ansicht, es gäbe kein Widerrufsrecht. Dieses gäbe es nur bei Neuabschlüssen.
Die Kundin hat sich an die Verbraucherzentrale gewannt. Die Verbraucherzentrale hat 1&1 verklagt.

Was das Gericht dazu sagt:

Das Oberlandesgericht Koblenz hat festgestellt, dass auch solche Vertragsänderungen Verträge im Sinne des Gesetzes sind. Wenn solche Verträge über das Telefon abgeschlossen werden, können sie auch widerrufen werden.
Das OLG hat 1&1 dann auch verboten, gegenüber ihren Kunden zu behaupten, solche Verträge könnten nicht widerrufen werden und 1&1 verpflichtet, in solchen Fällen künftig eine Widerrufsbelehrung zu erteilen.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wer sich als Verbraucher durch einen Telefonanruf zu einer Vertragsänderung breitschlagen lässt, kann diese Vertragsänderung widerrufen. Zur Sicherheit sollte die Vertragsänderung innerhalb von zwei Wochen in beweisbarer Form (Email mit Empfangsbestätigung, Einschreiben o.ä.) widerrufen werden. Das Widerrufsrecht gilt aber nicht, wenn ein Verbraucher selbst wegen der Vertragsänderung anruft oder angerufen hat.

Was dazu sonst noch zu sagen ist:

Die Position von 1&1 ist schon recht dreist. Wer Jura studiert, lernt schon im ersten Semester, dass die Abänderung eines bestehenden Vertrages auch einen Vertrag darstellt, der den üblichen Regelungen des Vertragsrechts unterliegt.

Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

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