Wie schon hier berichtet, hat der Bundestag ein Gesetz zur Stärkung des Rechts der Verbraucher beschlossen. Soweit vom Verfassungsgericht nicht aufgehoben, gelten ab 11.05.2012 eine Reihe neuer Schutzregelungen für Nutzer von Telekommunikationsanlagen. Die Regelungen gelten für Telefondienste ebenso wie für den Internetzugang. Die Änderungen sind im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.
Einige der Änderungen:
- Die Laufzeit von Telefonverträgen darf zumindest am Anfang zwei Jahre nicht übersteigen, außerdem muss jeder Anbieter mindestens einen Tarif anbieten, bei dem der Vertrag nicht länger als ein Jahr läuft (§ 43b TKG)
- Handynutzer können künftig durch Erklärung gegenüber dem Anbieter verlangen, dass nur die reinen Verbindungsleistungen abgerechnet werden, Zahlungen z.B. für Musik, Klingeltöne, Aps usw. können gesperrt werden (§ 45d TKG).
- Bei Wechsel des Anbieters müssen der bisherige und der künftige Anbieter so gut und schnell zusammenarbeiten, dass der Anschluss höchstens einen Tag lang nicht erreichbar ist (§ 46 Abs. 1 TKG).
- Künftig gibt es nicht nur den Rechtsanspruch darauf, dass die Telefonnummer mitgenommen wird, die Kunden können vom Anbieter sogar verlangen, dass die Nummer während eines laufenden Vertrages auf einen anderen Anbieter übertragen wird (§ 46 Abs. 4 TKG).
- Einen Umzug dürfen die Anbieter nicht mehr dazu missbrauchen, die Vertragslaufzeit zu verlängern, wie es bisher der Fall war. Wenn am neuen Wohnsitz die bisher gebuchte Leistung nicht angeboten wird (z.B. DSL), kann der Kunde jetzt kündigen (§ 46 Abs. 8 TKG).
- Warteschleifen sind künftig kostenlos, wobei für einen Übergangszeitraum zumindest die ersten zwei Minuten kostenlos sein müssen (§ 66g TKG).
Quelle: Bundesgesetzblatt vom 09.05.2012
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