Urteil des BGH vom 13.11.2013, AZ X ZR 115/12
Was bisher geschah:
Ein Geschäftsmann will über Paris in die USA fliegen. Sein pünktlich gestarteter Flieger ab Deutschland bekommt in Paris aber zunächst keine Landeerlaubnis, weshalb er den Anschlussflug verpasst. Weil er seinen Termin in USA deshalb verpasst, setzt er die Reise nicht fort, sondern fliegt zurück nach Deutschland.
Er verlangt Schadensersatz nach der Fluggastrechteverordnung der EU.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH lehnt den Anspruch ab. Zwar ist von Verspätung im Sinne der Verordnung auszugehen, obwohl der Geschäftsmann in Paris seine Reise nach Amerika nicht fortgesetzt hat, sondern zurück nach Deutschland geflogen ist. Die Verweigerung der Landeerlaubnis sei aber „höhere Gewalt“, die Fluggesellschaft haftet deswegen nicht auf Schadensersatz.
Was das für die Praxis bedeutet:
Ein weiteres Mosaiksteinchen in der Rechtsprechung des BGH, wann Fluggesellschaften Ersatz zu leisten haben. Höhere Gewalt sind extreme Wetterverhältnisse, Vulkanasche und jetzt auch Überlastung des Flughafens und daraus resultierende fehlende Landeerlaubnis. Keine höhere Gewalt sind aber enge Flugpläne der Fluggesellschaft oder Wartungsprobleme der Maschinen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2013