OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.12.2001 – AZ 16 WF 548/01AG – I. Instanz: FamG – Böblingen – 16 F 1431/01
Quelle: OLGReport Stuttgart 2002, S. 190.
Die Eheleute haben in einem Vergleich den Unterhalt geregelt. Dabei berechneten die Eheleute den Unterhalt mit der – damals noch von der Rechtsprechung akzeptierten – Anrechnungsmethode. Nachdem der BGH entschieden hat, dass diese Methode nicht mehr zur Anwendung kommen solle, begehrte ein Ehegatte die Abänderung des Vergleichs. Das OL war der ansicht, dass bei einer solchen Änderung der Rechtsprechung auch ein Vergleich abgeändert werden könne und urteilte wie folgt:
„… Haben geschiedene Eheleute der Berechnung des nachehelichen Unterhalts in einem Vergleich die Anrechnungs- oder Mischmethode zu Grunde gelegt und sich (wovon im Zweifel auszugehen ist) hierbei an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, so erschüttert eine Änderung dieser Rechtsprechung die Vergleichsgrundlage mit der Folge, dass eine Abänderung des Vergleichs und eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zukunft gemäß der Differenz- bzw. Additionsmethode allein auf die Änderung der Rechtsprechung gestützt werden kann.“