Rechtsschutz für Spekulationsgeschäfte

Urteil des BGH vom 08.05.2013, AZ IV ZR 84/12

Was bisher geschah:

Viele Rechtsschutzversicherungen haben in ihren Rechtsschutzbedingungen die Klausel, dass Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interesse in Zusammenhang mit dem Handel von Effekten (z.B. Anleihen, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds) nicht der Rechtsschutzdeckung unterliegen. Geschädigten Lehmann-Kunden wurde beispielsweise von den Rechtsschutzversicherer die Unterstützung verwehrt.

Was das Gericht dazu sagt:

Die fraglichen Klauseln sind aus Sicht des BGH rechtswidrig und unwirksam. Diese Klauseln verstoßen gegen das sogenannte Transparenzgebot. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nicht verstehen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst seien sollen und welche nicht. Um klar und verständlich zu sein, müsste auch in allgemeinen Bedingungen der Sprachgebrauch des täglichen Lebens verwendet werden. Bei den Begriffen „Effekten“ oder „Grundsätze der Prospekthaftung“ handle es sich aber keineswegs um Begriffe des täglichen Lebens, sondern ausschließlich um juristische Fachbegriffe.

Was das für die Praxis bedeutet:

Leider hat sich der BGH nicht damit befasst, ob solche Klauseln überhaupt zulässig und wirksam seien sollen. Der BGH stößt sich nur daran, dass die Rechtsschutzversicherungen unverständlich formuliert haben. Diesen Mangel können die Rechtsschutzversicherer aber zumindest für die Zukunft beseitigen.

Für Rechtsschutzversicherte wichtig ist auch immer, welche Bedingungen bei Vetragschluss zu Grunde lagen. Versicherungsnehmer sollten deswegen immer ihre bei Vertragsschluss gültigen allgemeinen Rechtsschutzbedingungen aufbewahren und im Streitfalle dem Anwalt vorlegen können. Aber Achtung! Oft werden neue Bedingungen zu Grunde gelegt, wenn irgendeine, auch nur die kleinste, Änderung am Vertrag vorgenommen wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2013

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