Urteil des BGH vom 08.05.2013, AZ IV ZR 84/12 Was bisher geschah: Viele Rechtsschutzversicherungen haben in ihren Rechtsschutzbedingungen die Klausel, dass Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interesse in Zusammenhang mit dem Handel von Effekten (z.B. Anleihen, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds) nicht der…
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