Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21.09.2012 – 6 L 828/12.KO
Was bisher geschah:
Ein Jäger jagt nachts durch den Wald. Er glaubt, ein Wildschwein zu erkennen, legt an, schießt. Das vermeintliche Wildschwein fällt tot um. Bei näherer Betrachtung muss der Jäger feststellen, dass es sich nicht um ein Wildschwein gehandelt hat, sondern um ein Pferd, das friedlich grasend auf seiner Koppel stand.
Die Kreisverwaltung hat daraufhin den Jagdschein für ungültig erklärt und die Waffenbesitzkarte widerrufen.
Der Jäger fand das ungerecht. Er zog vor Gericht.
Was das Gericht dazu sagte:
Die Entziehung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte, so das Gericht, ist offenkundig rechtmäßig. Wer ein Wildschwein nicht von einem Pferd unterscheiden kann und auch noch vor Gericht darauf beharrt, dass er sich bloß geirrt habe, dem könne jedenfalls der Vorwurf gemacht werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Um so schlimmer sei, dass nach Angaben des Jagdpächters die fragliche Nacht hell gewesen sei. Außerdem, so das Gericht, war das Pferd helllbraun-weiß gescheckt und unterscheide sich auch deshalb von einem normalen Wildschwein. Wer so grob daneben liegt und trotzdem schießt, handle leichtfertig. Er leide darüber hinaus an einem gewissen Grad an Selbstüberschätzung. Solche Leute dürften, so das Verwaltungsgericht, weder jagen noch eine Waffe besitzen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Jäger dürfen nur dann abdrücken, wenn sie sich wirklich ganz sicher sind, dass sie jagdbares Wild vor sich haben. Wer aber ein braun-weiß geschecktes Pferd nicht von einem Wildschwein unterscheiden kann, sollte sein Fleisch künftig wieder beim Metzger beschaffen.
Quelle: Beck-Aktuell