Urteil des BGH vom 17.12.2012 – VIII ZR 226/11
Was bisher geschah:
Das klagende Unternehmen hat von der Beklagten, ebenfalls einem Unternehmen, Granulat für den Sportstättenbau gekauft. Das Granulat wurde verarbeitet. Dann hat sich herausgestellt, dass das Granulat mangelhaft war. Die Klägerin hat das Granulat wieder ausbauen lassen und mangelfreies Granulat eingebracht. Das beklagte Unternehmen bezahlt zwar das nachgelieferte Granulat, nicht aber die Kosten für den Aus- und Einbau des Granulats.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH hat festgestellt, dass bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen (b2b) grundsätzlich nur die mangelhafte Sache nachgebessert werden muss oder eine mangelfreie Sache nachzuliefern ist, die Einbaukosten müssen aber nicht erstattet werden. Gleiches gilt auch, wenn zwei Verbraucher einen Vertrag machen (c2c), also beispielsweise ein Auto von Privat gekauft wird.
Zum Hintergrund:
Der EuGH hat am 16. Juni 2011 (C-65/09 und C-87/09) mit Blick auf die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf geurteilt, dass dann, wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer kauft (b2c), der Unternehmer bei Mängeln nicht nur verpflichtet ist, eine mangelfreie Sache nachzuliefern oder den Mangel an der Sache selbst zu beseitigen, sondern auch etwaige Um-, Ein- oder Ausbaukosten zu übernehmen hat.
Auf dieses Urteil hat sich der Kläger berufen.
Der BGH hat jetzt klargestellt, dass diese Regel wirklich nur dann gilt, wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmen kauft, nicht in den anderen möglichen Kaufvertragsvarianten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.10.2012