BGH, Urteil vom 15.05.2012, VIII ZR 246/11
Was bisher geschah:
Der Vermieter hat die Betriebskosten abgerechnet. Es ergab sich eine Nachzahlung für die Mieter. Dementsprechend hat er die fälligen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten erhöht und dabei auf die Betriebskostenabrechnung verwiesen.
Die Betriebskostenabrechnung war falsch. Die Mieter haben diese Fehler beanstandet und weiterhin die alte Vorauszahlung geleistet. Der Eigentümer hat nach einige Zeit wegen Mietrückstands gekündigt.
Was das Gericht dazu sagt:
Die Erhöhung der Betriebskosten war unwirksam, also auch die Kündigung.
Der BGH war früher der Ansicht, dass eine Betriebskostenabrechnung, die zumindest formal ordentlich war, eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen begründen könne. Der BGH hat dies überwiegend unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vertreten. Diese Rechtsansicht hat der BGH jetzt ausdrücklich für die Zukunft aufgegeben: Eine solche Sicht der Dinge würde dem Vermieter die Möglichkeit geben, eine Abrechnung absichtlich falsch zu machen und sich dadurch erhöhte Vorauszahlungen sozusagen zu erschleichen. Außerdem dürfte eine gesetzeswidrig unkorrekte Abrechnung keine Vorteile für den bringen, der diese falsche Abrechnung erstellt. Dementsprechend, so der BGH, könne nur eine korrekte Nebenkostenabrechnung dazu führen, dass die Mieter erhöhte Vorauszahlungen leisten müssen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Mieter ebenso wie Vermieter müssen die Abrechnungen besonders genau prüfen, wenn die Vorauszahlungen deswegen erhöht werden. Nur eine wirklich vollständig korrekte Nebenkostenabrechnung führt zu Verpflichtung des Mieters, auch die erhöhten monatlichen Vorauszahlungen zu leisten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2012