BGH, Urteil vom 28.09.2011 – VIII ZR 26/10
Der Beklagte bewohnt als Mieter ein Mehrfamilienhaus, das der Klägerin gehört. Die Klägerin wollte die Verbrauchserfassungsgeräte austauschen. Sie wollte moderne Messgeräte einbauen, die per Funk ausgelesen werden können. Der beklagte Mieter verweigert den Austausch, weil er keine Funkwellen in seiner Wohnung haben möchte. Außerdem wäre das bisherige Erfassungsystem noch funktionsfähig. Die Vermieterin hatte durch alle Instanzen Erfolg.
Nach Ansicht des BGH trifft den Mieter eine Pflicht, auch moderne Ableseinstrumente zu dulden. Diese Duldungspflicht bestehe schon aufgrund der Heizkostenverordnung. Diese Duldungspflicht besteht auch dann, wenn bisher funktionsfähige Messgeräte durch modernere Ablesesysteme ersetzt werden sollen.
Einzelne Gerichte hatten bisher die Meinung vertreten, dass ein solcher Austausch nur dann zulässig wäre, wenn die bisherigen Erfassungsgeräte nicht mehr funktionsfähig sind.
Der BGH hält dies für falsch. Es ergebe sich schon aus dem schlichten Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO, dass es keine wie auch immer geartete Begrenzung der Duldungspflicht des Mieters gibt. Diese Sicht der Dinge ergebe sich aber auch daraus, dass der Sinn der ganzen Heizkostenverordnung darin liege, den Verbrauch möglichst präzise und einfach zu messen, damit ein möglichst wirtschaftliches und ökologisches Verhalten der Wohnungsnutzer gefördert wird. Mit diesem Grundgedanken wäre es nicht vereinbar, dem Vermieter den Einbau modernerer Geräte zu verbieten oder auch nur zu erschweren.
Wenn der Vermieter dann noch den Mieter rechtzeitig informiert und ihm auch mitteilt, welche Kosten ein solcher Umbau verursacht, können die Kosten sogar auf den Mieter umgelegt werden. Bei einem derartigen Einbau moderner Geräte handele es sich nämlich auch um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache (Modernisierungsmaßnahme) gemäß § 554 Abs. 2 BGB. Der objektive Gebrauchswert der Wohnung werde dadurch nämlich erhöht. Es sei ein Vorteil, dass die Ableser nicht mehr in die Wohnung kommen müssen. Funkwellen müssen die Mieter dulden. Es sei wissenschaftlich nicht belegt, dass diese Funkwellen gesundheitsschädlich wären.
Quelle: Deutsche Wohnungswirtschaft 2012, S. 9 ff.