Urteil des BAG vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12
Was bisher geschah:
Der Kläger arbeitet seit Juli 2007 bei der Beklagten. In dem Betrieb sind insgesamt, einschließlich dem Kläger, 10 Mitarbeiter fest angestellt, außerdem arbeiten dort noch mehrere Leiharbeitnehmer.
Der Kläger wird fristgerecht ordentlich gekündigt. Er wehrt sich mit der Kündigungsschutzklage dagegen.
Was das Gericht dazu sagt:
Das Kündigungsschutz gilt grundsätzlich nur in Betrieben, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Dies wäre eigentlich im Betrieb des Klägers nicht der Fall.
Es kommt also darauf an, ob auch die Leiharbeitnehmer zu den Beschäftigen gezählt werden. Dann wären im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer tätig.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich nicht endgültig entschieden, sondern die Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück gegeben.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind solche Leiharbeitnehmer, die auf Grund eines regelmäßigen Geschäftsanfall im Betrieb beschäftigt sind, mit zu zählen. Nur solche Leiharbeitnehmer, die für einen außergewöhnlichen Geschäftsanfall angeheuert wurden, zählen nicht. Das muss jetzt beim Landesarbeitsgericht ermittelt werden.
Was das für die Praxis bedeutet:
Werden Leiharbeitnehmer quasi auf Dauer für den normalen Geschäftsanfall beschäftigt, zählen diese beim Kündigungsschutz mit. Nur dann, wenn Leiharbeitnehmer ausschließlich für außergewöhnliche Geschäfte oder für Arbeitsspitzen eingesetzt werden, bleiben diese außen vor. Die genaue Unterscheidung ist aber noch ungeklärt und wird auch in Zukunft noch die Gerichte beschäftigen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts