Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2011 – VIII ZR 91/10
Die Mieter zahlten die Miete seit Mai 2007 trotz Abmahnung erst zur Monatsmitte oder noch später. Schulden sind keine aufgelaufen.
Die Vermieterin erlärte die Kündigung und erhob Räumungsklage. Sie verlor den Prozess vor dem Amts- und dem Oberlandesgericht.
Der BGH hat der Vermieterin Recht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, „dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.“ So der BGH in seiner Pressemitteilung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2011