Kündigung bei „Stalking“

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Was ist passiert:

Der Kläger arbeitet seit über 20 Jahren als Staatsangestellter. 2007 wurde ihm der Kontakt zu einer Kollegin untersagt, weil diese sich von ihm bedrängt gefühlt hat.

Zwei Jahre später beschwerte sich auch eine Leiharbeitnehmerin über den Kläger. Der Kläger habe sie belästigt und bedrängt. Der Kläger hat ihr gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche Emails geschickt, sie ohne dienstlichen Grund im Büro angerufen und besucht und sich mehrfach in ihr Privatleben eingemischt. Dabei hat er ihr auch gedroht, er nehme Einfluss dahin, dass sie keine feste Anstellung bekomme, wenn sie sich gegen seine Kontakte wehre.

Das Land hat den Arbeitnehmer fristlos gekündigt, ohne ihn vorher abzumahnen.

Was das Gericht dazu sagt:

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht, dass Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nicht endgültig entscheiden wollen und den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass eine fristlose Kündigung in solchen Fällen möglich ist. Normalerweise müsse aber vorher eine Abmahnung erteilt werden. Das Kontaktverbot aus dem Jahr 2007 sei zwar eigentlich keine Abmahnung, es müsse aber geprüft werden, ob angesichts der Warnung durch das damals durchgeführte Beschwerdeverfahren eine nochmalige Abmahnung entbehrlich war. Außerdem müsse der Fall noch genauer aufgeklärt werden.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wer zu Kollegen ohne dienstliche Veranlassung und gegen deren Willen Kontakt aufnimmt und die Kolleginnen oder Kollegen sogar bedrängt, kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden. Normalerweise muss der Arbeitgeber aber mindestens einmal dieses Verhalten abmahnen. Ob eine solche Abmahnung dann nötig ist, wenn es zuvor schon einen ähnlichen Fall gegeben hat, der zunächst mit einem Kontaktverbot abgeschlossen wurde, ist noch nicht geklärt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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