Kopftuchverbot für Lehrerinnen nur mit Gesetz

Bundesverfassungsgericht; Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – Kopftuchverbot für Lehrerinnen nur mit Gesetz

Quelle: Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts.

Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen. Die Mehrheit hat im Wesentlichen ausgeführt: Der zu Grunde liegende Sachverhalt betrifft mehrere verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen: Jedem Deutschen ist grundsätzlich unabhängig vom religiösen Bekenntnis gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnet. Das Tragen eines Kopftuchs in Schule und Unterricht fällt unter den Schutz des Grundrechts der Glaubensfreiheit. Mit diesem Grundrecht treten die Verfassungsgüter des elterlichen Erziehungsrechts und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder in Widerstreit. Sollen Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts auf Grund des Auftretens der Lehrkraft und nicht erst deren konkretes Verhalten als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als Eignungsmangel bewertet werden, so ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. EEine Minderheit im Gericht ist mit dieser Bewertung nicht einverstanden. Die Minderheit führt in eine Sondervotum aus: Der Grundrechtsschutz für Beamte ist funktionell begrenzt. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Beamtete Lehrer genießen bereits vom Ansatz her nicht den selben Grundrechtsschutz wie Eltern und Schüler: Sie sind vielmehr an Grundrechte gebunden, weil sie teilhaben an der Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Dienstpflicht des Beamten ist die Kehrseite der Freiheit desjenigen Bürgers, dem die öffentliche Gewalt in der Person des Beamten gegenübertritt. Die Minderheit kommt daher zum gleichen Egebnis wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.07.2002 Das gesamte Urteil des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

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