Bundesgerichtshof; Urteil vom. 04.11.2004- Kein Vollkaskoschutz bei Unfall wegen Handybenutzung
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs.
Der Kläger war in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen, sein Fahrzeug wurde erheblich beschädigt. Er will den Schaden von der Vollkaskoversicherung erstattet erhalten. Die Vollkasko weigert sich, zu bezahlen. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger während der Fahrt mit dem Handy telefoniert hat. Das Amtsgericht hat der Vollkasko Recht gegeben. Nach Meinung des Amtsgerichts hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. In diesen Fällen muss die Vollkaskoversicherung nicht bezahlen. Das Gericht schreibt hierzu „… ist das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt bei hoher Geschwindigkeit gleichfalls objektiv grob fahrlässig. Es liegt auf der Hand, dass der Fahrer während des Telefonierens abgelenkt ist.“ . Weil der Kläger außerdem noch mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, sei „in dem grob fehlerhaften und verkehrswidrigen Verhalten ein erheblich gesteigertes Verschulden zu sehen. Seine (des Klägers) Fahrweise war in besonderem Maße leichtsinnig und rücksichtslos.“ Die Vollkasko muss deshalb auch nicht bezahlen.
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