Kammergericht Berlin; Urteil vom 27. 01. 2003 – 26 U 205/01 – (Dialer-Entscheidung)
Quelle: Heise Newsticker.
Wer bei automatischer Einwahl durch Dialer getäuscht wird, muss nur die normalen Gebühren zahlen. Der Netzbetreiber haftet regelmäßig für das Verhalten des Dialer-Dienstes, insbesondere dann, wenn dieser kaum zu greifen ist (hier: Adresse lediglich spanisches Postfach). Der Getäuschte muss aber genau darlegen, wann und wie er sich den Dialer eingfangen hat und wie die Einwahl konkret erfolgte.
Der minderjährige Sohn der Kundin hat einen Dialer installiert, mit dem angeblich Bilder schneller und besser betrachtet werden können. Auf die erhöhten Kosten wurde nicht hingewiesen.
Außerdem installierte sich der Dialer (wie meistens) als Standard-DFÜ. Der Sohn hat zwar das Dialer-Programm wieder deinstalliert, als er den Schwindel bemerkte. Dass dies nicht ausreichend war, bemerkte er nicht.
Der Netzbetreiber verlangt für drei Monate über Achttausend Euro.
Nachdem die Kundin genau durch Screenshots darlegen konnte, wie der Dialer installiert wurde und wie er funktioniert, überzeugte sich das Gericht davon, dass letzlich eine arglistige Täuschung vorlag. Dafür haftet auch der Netzbetreiber, obwohl er mit dem eigentlichen Schädiger (fast) nichts zu tun hat.
Gegen das Urteil ist die Revision zum BGH zugelassen.
Das gesamte Urteil des Kammergerichts finden Sie hier.