Urteil des BGH vom 23.01.2013, AZ VIII Z 140/12
Was bisher geschah:
Der Kläger kauft ein Wohnmobil für 133.743,- EUR, also nicht ganz billig. Im zweiten Jahr der Nutzung musste der Kläger das Wohnmobil insgesamt drei Mal zum Verkäufer bringen. Dabei wurden mehr als 20 Mängel gerügt, die als Garantiearbeiten beseitigt wurden. Anfang 2011 lagen wieder 15 Mängel vor, deren Reparatur 5.000,- bis 6.000,- EUR kosten würde. Der Käufer wollte den Kaufvertrag rückabwickeln, was der Verkäufer verweigert hat.
Was das Gericht dazu sagt:
Der Käufer verlor durch alle Instanzen. Zwar, so der BGH, müsse man sich bei einem „Montagsauto“ auf weitere Nachbesserungen nicht einlassen, sondern könne sofort die Rückabwicklung verlangen. Ein solches Montagsauto liege aber nur vor, wenn „der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handle sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.“ . Das sei hier nicht der Fall. Der BGH billigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach allein der Umstand, dass in kurzem Zeitraum viele Mängel aufgetreten sind, nicht entscheidend sei, besonders weil es sich nur um optische Probleme oder Probleme der Ausstattung handle. Interessant dabei, dass nach Meinung des BGH eine lockere Stoßstange auch unter diese Kategorie fallen soll.
Was das für die Praxis bedeutet:
30, 40 oder noch mehr Mängel allein reichen also nicht, um das Fahrzeug zurückgeben zu können. Die Mängel müssten auch erheblich, die Reparatur teuer sein. Wer sich als Käufer auf einen Standardvertrag einlässt, muss einige Zitronen schlucken, bis ihm die Gerichte helfen. Zumindest bei sehr teuren Fahrzeugen hat der Käufer aber auch Verhandlungsmacht. In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob nicht individuell und damit mit Vorrang gegen die vorgedruckten Klauseln und die Rechtsprechung, ein Rücktrittsrecht ab einer Mangelzahl X oder aufsummierten Mangelbeseitigungskosten Y vereinbart wird.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23.01.2013