Interneteintrag kostenlos

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11

Was bisher geschah:

Die Klägerin betreibt im Internet ein sogenanntes Branchenverzeichnis. Um Eintragungen zu werben, schickt sie Gewerbetreibenden ein Formular mit der Überschrift „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank …“. Links befinden sich Zeilen für Unternehmensdaten, die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Spalte mit der Überschrift „Hinweis zum Ersteintragungsantrag, …“. Darunter findet sich ein mehrzeiliger Fließtext in dem irgendwo unter anderem steht „… Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 EUR netto pro Jahr …“. Unter der Unterschriftenzeile befindet sich in vergrößerter Schrift der Vermerk „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Dahinter steht dann die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Der Beklagte hat das Formular ausgefüllt, unterschrieben und zurückgeschickt. Die Klägerin berechnet 773,50 EUR brutto. Der Beklagte bezahlt nicht, es kommt zum Prozess.

Was das Gericht dazu gesagt hat:

Der BGH stellt fest, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in vielen Fällen kostenlos sind. Eine Klausel, die zu einer Zahlungspflicht führen soll, sei als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil, wenn sie völlig unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, so dass der Vertragspartner eine solche Klausel dort nicht vermutet. Schon die Überschrift „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ mache nicht ausreichend deutlich, dass am Ende etwas bezahlt werden muss. Außerdem werde die Aufmerksamkeit gezielt auf die linke Spalte mit den Daten gelenkt. Die Zahlungsklage wird daher abgewiesen, der hereingelegte Kunde muss nicht bezahlen.

Was das für die Praxis bedeutet:

Der BGH hat nur eines der vielen verwendeten Formulare als unwirksam angesehen. Alle anderen werden sich darauf berufen, dass nicht ihr Formular, sondern ein ganz anderes vom BGH beanstandet wurde. Für Betrogene ist die Position vor Gericht durch das Urteil aber deutlich besser geworden, können sich die unteren Gerichte doch jetzt nicht mehr darauf zurückziehen (wie leider allzu oft geschehen), dass Gewerbetreibende halt besser aufpassen müssen.

Alle, die ein solches Angebot erhalten, sollten immer sehr kritisch prüfen, ob der Anbieter wirklich seriös ist. Grundsätzlich sollte kein Vertrag geschlossen werden mit einem Anbieter, der unaufgefordert solche Anzeigen zuschickt. Und Achtung: Immer mehr Betrüger fangen an, Kunden unaufgefordert anzurufen. Das ist unzulässig. Am besten kein Wort sagen, Uhrzeit des Anrufs sowie die gezeigte Nummer notieren und auflegen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/12 vom 26.7.2012

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