Haftung des Admin-C

Urteil des BGH vom 9. November 2011 – I ZR 150/09

Die Klägerin hat den in Deutschland sitzenden Admin-C verklagt, weil der Domainname einer Homepage ihr eingetragenes Namensrecht verletze.

Eingetragen wurde die Domain von einer britischen Gesellschaft. Der administrative Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) sitzt in Deutschland.

Die Klägerin schrieb durch Rechtsanwalt den Admin-C an und verlangte von diesem, dass der Domainname gelöscht wird. Der Domainname wurde zwar gelöscht, die für den Anwalt entstandenen Kosten aber nicht bezahlt.

Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit.

Das Landgericht Stuttgart hat zunächst den Admin-C zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten davon ab, ob ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens auch gegenüber dem Admin-C besteht, oder nur gegenüber dem Domaininhaber.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Admin-C unter besonderen Umständen eine Prüfungspflicht im Hinblick auf den Domainnamen.
Im Streitfall war es so, dass sich der Admin-C gegenüber der im Ausland sitzenden Inhaberin generell bereiterklärt hat, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen.
Außerdem hatte die Klägerin behauptet, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren frei werdende Domainnamen ermittelt und automatisch auf sich registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers keinerlei Prüfung stattfindet, ob möglicherweise ein Namensrecht oder Markenrecht Dritter verletzt wird. Bei dieser Verfahrensweise aber, so der BGH, besteht eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.
Der BGH hat deswegen in diesem Fall eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu prüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Das Oberlandesgericht wird jetzt zu klären haben, ob diese besonderen Umstände tatsächlich vorliegen und der Admin-C davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2011

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert