Haftet der Provider für einen Blog-Eintrag?

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung eines Blog-Eintrags verklagt.
Die Beklagte, die in Kalifornien sitzt, stellt als Hostprovider die technische Infrastruktur für Web-Blogs zur Verfügung. Ein dort von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Zunächst stellt der BGH fest, dass die deutschen Gerichte zuständig seien und dass deutsches Recht anzuwenden ist.

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nach BGH aber nur dann erfoderlich, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
Antwortet der Blog-Schreiber nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gilt die Beanstandung als berechtigt und der beanstandete Eintrag ist zu löschen.
Bestreitet der für den Blog Verantwortliche die Beanstandung mit vernünftigen Gründen und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, muss der Provider dies dem Betroffenen mitteilen und gegebenenfalls Nachweise verlangen.
Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht nötig. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Dies wurde von den Vorinstanzen nicht aufgeklärt, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2011

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