Gewährleistung auch bei Auktion

Urteil des BGH vom 09.10.2013, AZ VII ZR 224/12

Was bisher geschah:

Der Kläger erwirbt bei einer Auktion eine Buddhafigur, die laut Katalog aus China stammt und ca. 1300 Jahre alt ist. Tatsächlich handelte es sich um eine Fälschung. Er will den Kaufpreis von 20.295,00 EUR zurück. Der Auktionator verweigert dies mit Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen jede Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Was das Gericht dazu sagt:

Der Bundesgerichtshof hat dem Käufer Recht gegeben. Er hält den Gewährleistungsausschluss des Auktionator für unwirksam, weil dieser Gewährleistungsausschluss auch Fahrlässigkeit des Auktionators mit umfasse. Für fahrlässiges Verhalten hafte aber der Auktionator auf jeden Fall.

Was das für die Praxis bedeutet:

Der BGH stört sich nicht am Gewährleistungsausschluss als solchem, sondern daran, dass dieser Ausschluss zu umfassend ist. Wer in einer Auktion erwirbt, sollte sich daher die Auktionsbedingungen genau anschauen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert