Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2003 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs.
Der Kläger hat sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst instandgesetzt. Ein Sachverständiger hat bestätigt, daß durch die Reparatur jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind. Die Versicherung des Schädigers will den Schaden nicht in Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen. Sie hat nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes bezahlt. Der Geschädigte will sein Geld bis zum vollen Wiederbeschaffungswert, ohne dass der Restwert abgezogen wird.
Die überwiegende Zahl der Gerichte hat bisher den Standpunkt der Versicherung geteilt. Für höhere Zahlungen müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen, z. B. in einer Werkstatt.
Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt.
Er hat entschieden, daß der Restwert bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie hier die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert(ohne Berücksichtigung eines Restwertes) nicht übersteigen.
Hinweis: Bei dieser „Abrechnung auf Gutachtenbasis“ wird für Unfälle, die sich seit dem August 2002 ereignet haben, nur noch der Nettobetrag erstattet. Die Versicherungen sparen also die 16% Mehrwertsteuer. Dies beruht auf einer Gesetzesänderung, an der weder Anwälte noch Gerichte (höchstens vielleicht das Bundesverfassungsgericht) rütteln können.