Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2003 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs. Der Kläger hat sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst instandgesetzt. Ein Sachverständiger hat bestätigt, daß durch die Reparatur jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind. Die Versicherung des Schädigers will den Schaden nicht in Höhe der vom…
Weiter