Beschluss des BGH vom 07.08.3013, AZ XII ZB 269/12
Was bisher geschah:
Ein Sohn wird vom Sozialamt verklagt, weil seine Mutter im Altenheim ist und die Rente für die Kosten nicht ausreicht. Der Sohn verdient nur gut 1.000,00 EUR. Außerdem hat er eine Eigentumswohnung, in der er wohnt, ungefähr 40.000,00 EUR in Lebensversicherungen und eine Haushälfte im Wert von 60.000,00 EUR.
Was das Gericht dazu sagt:
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass bei diesem Einkommen nichts oder praktisch nichts für die Mutter bezahlt werden muss: Jeder hat derzeit einen Freibetrag von 1.500,00 EUR für sich. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er umsonst wohnt und deswegen Miete spart, kann aus dem laufenden Einkommen deswegen kein Unterhalt verlangt werden.
Der BGH ist aber der Ansicht, dass der Sohn möglicherweise aus seinem Vermögen etwas bezahlen muss. Weil das Berufungsgericht teilweise nicht richtig gerechnet hat, hat der BGH das Verfahren dorthin zurückgegeben. Er hat dem Berufungsgericht aber mit auf den Weg gegeben, dass eine Zahlung auch aus dem Vermögen dann in Betracht kommt, wenn dieses Vermögen höher liegt, als eine „angemessene“ Altersvorsorge. Angemessen sei diese dann, wenn etwa fünf Prozent aus dem Bruttoeinkommen lebenslang zur Seite gelegt wurden.
Was das für die Praxis bedeutet:
Der BGH mutet schon bei relativ kleinen Vermögen den Kindern zu, für die Eltern zu bezahlen, auch wenn das eigene Einkommen nicht reicht. Interessant dabei ist, dass der BGH der Meinung ist, die angemessene Altersvorsorge hänge vom lebenslangen Einkommen ab. Dies würde konkret bedeuten, dass Gutverdiener im Alter u. U. weniger für ihre Eltern zahlen müssen, als Niedrigverdiener. Ob das vor dem Verfassungsgericht hält?
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 07.08.2013