Bankenklausel zum Auslagenersatz aufgehoben

Urteil des BGH vom 8. Mai 2012 – XI ZR 437/11

Was bisher geschah:

Banken und Sparkasse verwenden in ihren AGB folgende Klauseln:
„Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“

Was das Gericht dazu sagt:

Die Klausel darf gegenüber Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden, weil sie diese unangemessen benachteiligt.
Der erste Teil („Auslagen … die anfallen“) öffne der Willkür Tür und Tor und sei deshalb unwirksam: Normalerweise können nur erforderliche Aufwendungen verlangt werden. Diese Einschränkung sehe die streitige Klausel aber nicht vor.
Der zweite Teil („wenn Sicherheiten bestellt…“) befasst sich mit Tätigkeiten, die allein im Interesse der Sparkasse/Bank liegen. Das müssen die Sparkassen/Banken dann auch selber bezahlen Die Freigabe von Sicherheiten, mit der das Kreditinstitut regelmäßig nur einer eigenen Verpflichtung nachkomme, sei lediglich die Kehrseite ihrer Bestellung.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wenn Sparkassen/Banken Sicherheiten verwerten, sind die Auslagen genau zu überprüfen. Achtung! Das Urteil gilt nur für Verbraucher, nicht für Unternehmer.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012

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