Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.01.2014, AZ 1 Sa 17/13
Was bisher geschah:
Eine Klinik hat für die Mitarbeiter jahrelang kostenlose Parkplätze bereitgestellt. Im Zuge von Umbaumaßnahmen wurden neue Stellplätze, auch für Kunden und Besucher errichtet. Die Mitarbeiter müssen jetzt Geld für das Parken bezahlen und zwar 12,00 EUR pro Monat oder 0,70 EUR pro Tag. Dagegen wehrt sich ein Mitarbeiter.
Was das Gericht dazu sagt:
Nach Ansicht des LAG ist kein Arbeitgeber verpflichtet, Parkplätze bereit zu halten. Gleiches gelte auch für beispielsweise Kantinen, Kindergärten oder ähnliches.
Das gelte auch dann, wenn eine Zeit lang Parkplätze zur Verfügung gestellt wurden. Wenn, wie hier, teure Umbaumaßnahmen erforderlich wurden, darf der Arbeitgeber ein mäßiges Entgelt verlangen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Arbeitgeber können nicht auf den Erhalt von Parkplätzen oder auch Kantinen und anderen Sozialeinrichtungen pochen. Allenfalls dann, wenn diese Einrichtungen durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart sind, entsteht ein Rechtsanspruch für Arbeitnehmer.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 20.01.2014