Goldhase verschwunden – Urteil aufgehoben

Bundesgerichtshof, Urteil vom  15.7.2010 – I ZR 57/08, Schutz des „Goldhasen“ muss neu bestimmt werden

Der Markenrechtssenat des BGH hatte sich wieder einmal mit Schokolade in Farbe zu befassen. Der Kenner weiß ja schon: es kann nur einmal Lila geben. Wie sieht das aber mit goldenen Schokoladenhasen aus?

Ein großer Hasen-Hersteller aus der Schweiz verklagt einen in Deutschland ansässigen Schokoproduzenten. Dieser produziert und verkauft deutlich günstigere Goldhasen. Das gefällt den Schweizern nicht, denn sie haben sich lt. Pressemeldung des BGH einen „in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck „Lindt GOLDHASE““ schützen lassen.

Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und sich im Antrag auf einen „Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar“ bezogen.  Nach Betrachtung des vorgelegten Hasen gab das Berufungsgericht Riegelein recht, denn: „.. der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide…“.

Lindt war damit nicht einverstanden und zog vor den BGH. Dort türmten sich Probleme auf: „Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.“ Tjanun.

Der BGH hob deshalb das Urteil auf und schickte die Akten zurück zum OLG.  Dabei hat der BGH auch gerügt, dass „der sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzende(n) Gesamteindruck der beiden Gestaltungen“ vom Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt wurde.  Dieses habe einen „nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen“ seinem Ergebnis zugrunde gelegt. So gehts ja nicht…

Quelle: Pressestelle des BGH

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