Urteil des BGH vom 23.10.2012 – X ZR 157/11
Was bisher geschah:
Die Kläger, wohnhaft in Schwerin, haben bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gemietet. Das Ferienhaus war mangelhaft, der Reiseveranstalter hat sich trotz Rüge nicht um die Mängel gekümmert. Die Kläger verlangen Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung. Sie klagen beim Amtsgericht Schwerin.
Der dänische Reiseveranstalter meint, dass das deutsche Gericht nicht zuständig sei: Es müsse in Belgien geklagt werden. Das Gericht in Schwerin verurteilt den Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter geht in Berufung und schließlich in Revision zum BGH.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH gibt den Vorinstanzen recht. Der Prozess sei zu Recht vor einem deutschen Gericht geführt worden. Richtig sei zwar, dass normalerweise bei Prozessen wegen Mängeln an einem Ferienhaus dort geklagt werden muss, wo das Ferienhaus belegen ist. Dies sei aber dann anders, wenn ein Unternehmen einem Verbraucher ein Ferienhaus vermietet. In diesem Fall könne der Verbraucher aufgrund Europäischen Rechts auch an dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht klagen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Dieses Urteil betrifft den Fall, dass das Ferienhaus bei einem Reiseveranstalter gebucht wird. Wer aber seine Ferienwohnung direkt bei einem privaten Vermieter bucht, muss bei Mängeln im Ausland prozessieren. Dies gilt z. B. dann, wenn im Internet nach Ferienwohnungen gesucht und dann direkt bei einem privaten Besitzer gebucht wird, und zwar auch dann, wenn die Ferienwohnung in ein professionelles Portal eingestellt war.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2012