Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2014, AZ 28 U 199/13
Was bisher geschah:
Die Beklagte stellte einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro bei eBay zum Verkauf ein. Die Beklagte brach die Auktion während der noch laufenden Auktion ab, weil sie den Gabelstapler für 5.355 Euro anderweitig verkauft hatte. Zu dem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen Nichterfüllung verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem Wert des Gabelstaplers.
Was das Gericht dazu sagt:
Das OLG Hamm hat dem Kläger 5.054 Euro zugesprochen.
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den Gabelstapler für 301 Euro zustande gekommen. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei. Die Beklagte habe nach den eBay-Bestimmungen kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt. Auch der anderweitige Verkauf berechtige nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn bereits Gebote abgegeben sind. Der damit zwischen den Parteien verbindlich abgeschlossene Kaufvertrag sei auch kein Wuchergeschäft. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 Euro bei eBay angeboten habe.
Was das für die Praxis bedeutet:
Viele Anbieter setzen aus Kostengründen ein Mindestangebot von 1 EUR an. Das kann in die Hosen gehen. Wer sicher mehr Geld will, muss mit einem anständigen Mindestgebot in die Auktion gehen.
Quelle: Juris