Urteil des BGH vom 23.09.2015 AZ I ZR 105/14
Was bisher geschah:
Die Klägerin produziert Gummibären, die sie als „Goldbären“ verkauft. Die Beklagte verkauft einen in Goldfolie verpackten Teddybären mit roter Halsschleife, den sie selbst als „Lindt-Teddy“ bezeichnet.
Die Klägerin findet, dass diese Schokofiguren der Beklagten ihre Markenrechte verletzen und außerdem die Gummibärchen unlauter nachahmen.
Was das Gericht dazu sagt:
Das Landgericht hat Haribo Recht gegeben, das Oberlandesgericht Lindt, auch der BGH hat sich auf die Seite des Schokoproduzenten geschlagen.
Nach Ansicht des BGH bestehe keine Gefahr, dass ein Gummibärchen und ein in goldfarbenes Papier eingewickelter Teddybär verwechselt werden könnten.
Auch die eingetragene Wortmarke von Haribo hindere Lindt nicht, seinen Goldbären zu verkaufen. Insbesondere könnten nur Äpfel mit Äpfeln, Wortmarken mit Wortmarken, nicht aber Wortmarken mit der Form eines Produkts verglichen werden. Das sei nur dann der Fall, wenn die Wortmarke „die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung“ sei. Dies sei nicht der Fall.
Was das für die Praxis bedeutet:
Verbraucher müssen auch in Zukunft sehr genau aufpassen, dass sie nicht versehentlich einen goldenen Schokoteddy kaufen, wenn sie eigentlich Gummibärchen wollten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23.09. 2015
Logisches Urteil. Haribo hat nicht das alleinige Recht an den Goldbären. Darüber hinaus verwendet der Goldbären-Produzent einen ganz anderen Namen.