Vorführwagen darf alt sein

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09

Der Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs

Der Kläger kaufte im Juni 2005 ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. Laut Kaufvertrag hat das Fahrzeug 35 derKilometer. In der Zeile „Sonstiges“ heißt es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Im November 2005 erfuhr der Käufer, dass das Wohnmobil einen Aufbau aus dem Jahr 2003 hat. Er erklärte deswegen im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Der Vorführwagen ist ein Fahrzeug, das einem Neuwagenhändler zu Besichtigung und Probefahrt gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Eine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs ist damit nicht verbunden.  Soweit häufig die Vorstellung besteht, dass es sich regelmäßig um ein neues Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter kann aber nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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