BAG, Urteil vom 19.03.2002
Aktenzeichen: – 9 AZR 29/01 – (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 18/2002 v. 19.03.2002)
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Die vereinbarte Arbeitszeit entspricht der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit. Von Mai bis Oktober 1998 befand sich der Kläger im Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit arbeitete er zehn Stunden pro Woche an seinem alten Arbeitsplatz. Das beklagte Land zahlte ihm für 1998 entsprechend dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit ein anteiliges tarifliches Urlaubsgeld. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Aufstockung des Urlaubsgeldes auf den vollen Betrag.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes gab dem Kläger recht..
Zwar bestimmt sich nach § 2 TV Urlaubsgeld die Höhe des Urlaubsgeldes nach dem Umfang der Arbeitszeit, die von den Angestellten geleistet wird. Dagegen haben Erziehungsurlauber, die garkeine Arbeitsleistung erbringen, aber ansonsten vollbeschäftigt werden, unter den in § 1 TV Urlaubsgeld näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf das volle Urlaubsgeld. Deshalb ist ein Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubes mit verringerter Arbeitszeit weiter arbeitet, so zu behandeln, als hätte er keine Arbeitsleistungen zu erbringen.
Der Kläger hat nach diesen Grundsätzen Anspruch auf das volle Urlaubsgeld.