Urteil des BGH vom 13. Juli 2012 – V ZR 204/11
Was bisher geschah:
Die Beklagte wohnt in einer Eigentumswohnung. Sie betreut als Tagesmutter bis zu fünf Kleinkinder. In der Teilungserklärung der Eigentumswohnanlage ist die gewerbliche Tätigkeit in den Eigentumswohnungen verboten. Die Eigentümerversammlung hat außerdem noch einmal getagt und ausdrücklich beschlossen, dass der Tagesmutter ihr Gewerbe untersagt wird. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Beim Wohnungsverwalter hat die Tagesmutter nie eine Genehmigung beantragt.
Was das Gericht dazu sagt:
Auf Klage der Wohnungseigentümer hat der BGH der Tagesmutter die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Eigentumswohnung untersagt. Zwar wäre es grundsätzlich in jeder Eigentumswohnung zulässig, nicht nur eigene Kinder, sondern auch andere Kinder zu betreuen, etwa Kinder von Nachbarn, Freunden oder Verwandten. Anders sehe die Sache aber aus, wenn man als Tagesmutter tätig ist. Hier steht der Wunsch, ein Entgelt zu erzielen, im Vordergrund, und das sei dann die Ausübung eines Gewerbes. Wenn ein solches Gewerbe aber – was grundsätzlich zulässig ist – in der Wohnungseigentumsanlage verboten sei, dürfe auch die Tätigkeit als Tagesmutter nicht ausgeübt werden. Ggf. sei es Sache der Tagesmutter, eine entsprechende Genehmigung zu beantragen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Die Betreuung von Kindern als Freundschaftsdienst ist selbstverständlich zulässig. Wer aber als Tagesmutter mit der Kinderbetreuung Geld verdienen möchte, sollte sich vorher bei der Hausverwaltung erkundigen, ob dieses Gewerbe erlaubt ist und ggf. eine Genehmigung einholen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.7.2012