Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10
Ein Berliner Schönheitschirurg hat bei einer 49 Jahre alte Patientin eine Fettabsaugung vorgenommen. Der Patientin hat er versprochen, dass bei der Operation ein Anästhesist dabei ist. Das war aber nicht der Fall. Die Patientin erlitt gegen Ende des Eingriffs einen Herzstillstand. Diesen konnte der Chirurg noch überwinden. Dann aber unterließ es der angeklagte Chirurg sechseinhalb Stunden lang, die Patientin zur notwendigen Reanimation des Gehirns in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin starb zwei Wochen später.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein vierjähriges Berufsverbot verhängt. Allein schon das Fehlen des Anästhesisten vernichte die Einwiligung zur Operation und mache die Operation zur Körperverletzung.
Auf Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
Die Verantwortlichkeit des Chirurgen wegen der Körperverletzung steht allerdings nach Ansicht des BGH außer Frage und bleibt bestehen.
Er rügt aber, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob evtl. ein versuchter Mord durch Unterlassen darin gesehen werden müsse, dass eine Chance zur Rettung der Patientin nicht wahrgenommen wurde, die darin bestanden hätte, die Patientin sofort in ein Krankenhaus zu bringen.
Außerdem hielt der BGH die Strafe für zu milde.
Eine andere Landgerichtskammer muss diese Punkte jetzt nachbessern.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07. Juli 2011