Das Problem: Nach gesetzlicher Regel soll bei einem Schaden, z. B. wegen Verkehrsunfall, nur dann die Mehrwertsteuer bezahlt werden, wenn diese vom Geschädigten auch aufgewandt wurde. Der Geschädigte kann dies z.B. durch eine Reparaturrechnung nachweisen.
Wie soll das aber gehen, wenn ein Totalschaden vorliegt? Darüber wurde hier schon berichtet.
Inzwischen sind die meisten Streifragen vom Bundesgerichtshof geklärt:
Der BGH hat in seinen Urteilen vom 01.03.2005 und 15.11.2005 entschieden, dass in den meisten Fällen der Betrag ersetzt wird, den der Geschädigte für einen Ersatzwagen bezahlt hat: Kauft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zum gleichen oder höheren Preis als dem ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert, kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Für den BGH ist das ein Fall konkreter Schadensabrechnung.
Was zu bezahlen ist, wenn der Geschädigte den Schaden nach Sachverständigengutachten abrechnet, also kein oder ein billigeres Ersatzfahrzeug kauft, hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 09.05.2006 klargestellt. In diesem Fall ist eigentlich die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen. Aber: Vorher ist zu klären, ob solche Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt normalerweise überhaupt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Ein Gericht darf sich an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientieren, mit der das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird. Nur bei normalerweise vorliegender Regelbesteuerung, also bei praktisch neuen Autos oder solchen Fahrzeugen, die fast nur als Geschäftsfahrzeuge genutzt werden, wird die volle Mehrwertsteuer abgezogen. Bei solchen, die normalerweise differenzbesteuert sind, werden 2 % abgezogen, bei den Autos, die überwiegend von Privat gehandelt werden, etwa solche, die älter als zehn Jahre sind, ist garkeine Mehrwertsteuer abzuziehen.