Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 07.05.2012, Az: L 9 U 211/09
Was bisher geschah:
Einem Müllwerker hat es im Jahr 2005 bei der Arbeit das rechte Knie verdreht. Die Untersuchung ergab eine „Degenerative Meniskopathie“. Die Berufsgenossenschaft war der Meinung, die Erkrankung sei keine Folge eines Arbeitsunfalls. Auch sei das keine Berufskrankheit, weil Müllmänner am Knie nicht besonders belastet werden. Der Müllwerker klagte auf Anerkennung als Berufskrankheit.
Was das Gericht dazu gesagt hat:
Die Kniegelenke von Müllmännern werden erheblich stärker belastet, als die der übrigen Bevölkerung. Müllmänner müssten viel laufen und springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebenem Untergrund. Das entspreche Bewegungsabläufen wie etwa bei Fußball-, Handball- oder Basketballspielern, deren Meniskuserkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt würden.
Dementsprechend sei die Erkrankung als Arbeitserkrankung anzuerkennen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Das Gericht hat die schwere Arbeitsbelastung der Müllwerker und ihre Auswirkungen insbesondere auf die unteren Gelenke festgestellt. Müllwerkern oder Arbeitern, die ähnlich belastet sind, ist zu empfehlen, solche Erkrankungen bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Gegebenenfalls muss das trotz des Urteils durchgefochten werden, weil sich die Berufsgenossenschaften häufig auf besondere Umstände des Einzelfalls berufen.
Quelle: Juris