BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08
Der Bundesgerichtshof hat über die Pflichten des Verkäufer bei der Nacherfüllung sowie die Frage der Unverhältnismäßigkeit entschieden.
Der Kläger, ein Verbraucher, erwarb von der Beklagten Bodenfliesen. Die Fliesen hatten Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Der Kläger hat deswegen die Lieferung neuer Fliesen sowie die Kosten für den Ausbau der Fliesen und den Einbau neuer Fliesen begehrt.
Zunächst hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Der EuGH hat entschieden, „dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.“
Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die in § 439 BGB genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Wird also das gekaufte Gut bestimmungsgemäß verwendet, muss der Verkäufer auch die daraus entstehenden Mehrkosten tragen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011